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Ist Betriebsvermögen wirklich begünstigt?

Wird unternehmerisches Vermögen in Deutschland privilegiert?

Laut der Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Medien wird unternehmerisches Vermögen in der Schenkung- und Erbschaftssteuer stark privilegiert.

Die soziale Bindung des Vermögens und die erheblichen Risiken, die mit der Fortführung des Unternehmens verbunden sind, stehen hier gegen den Neid auf die kapitalistischen Blutsauger.

Gerne übersehen wird bei dieser Diskussion, dass diesen Job trotz der erheblichen Gewinn- und Vermögenschancen nicht so viele Leute machen wollen. Geregelte Arbeitszeiten und ein regelmäßiges Einkommen in den städtischen Zentren mit umfangreichen Freizeit- und Kulturangebot ist heute vielen potentiellen Unternehmerpersönlichkeiten wichtiger.

Fakten zu unternehmerischem Vermögen

Fiktiver Reichtum mit der Aussicht auf unternehmerisches Versagen hat nur bedingte Anziehungskraft.

Zwei Tatsachen müssen an den Anfang der Beschreibungen zu den erbschaftsteuerlichen Regelungen zum unternehmerischen Vermögen.

Zum einen ist es tatsächlich möglich, unternehmerisches Vermögen vollständig von der Erbschaftsteuer frei zu stellen. Zum anderen kann der Erwerb von unternehmerischen Vermögen die Erben trotz steuerlicher Privilegierung sehr leicht und direkt in den wirtschaftlichen Ruin führen.

Was ist unternehmerisches Vermögen und wie wird es bewertet?

Zum unternehmerischen Vermögen gehören Einzelunternehmen, unternehmerische Beteiligungen an Personengesellschaften und Beteiligungen von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften.

Die Regelungen zur Schenkung (Vorweggenommene Erbfolge) und zur Vererbung von unternehmerischen Vermögen sind weitestgehend identisch. Auf die Schenkung wird hier wegen des Themas der Broschüre nicht weiter eingegangen.

Bewertung von unternehmerischen Vermögen

Die Bewertung von unternehmerischen Vermögen ist besonders kompliziert und aufwendig. Besonders wenn Unternehmen in aufwendigen Rechtsformkonstruktionen geführt werden und Immobilien vorhanden sind, kann sich die Bewertung über verschiedene Finanzämter und über viele Monate hinziehen.

Da für mittelständische Unternehmen im Normalfall keine Börsenbewertungen und keine Anteilsverkäufe in den letzten 12 Monaten bekannt sind, muss auf betriebswirtschaftliche Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden.

Gutachten als Bewertungsgrundlage

Zulässig sind Gutachten von Wirtschaftsprüfern. Aber Wirtschaftsprüfer sind sehr fleißig, sehr präzise in Ihrer Arbeit und sehr teuer. Und wird für erbschaftsteuerliche Bewertungszwecke ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt, dann weckt das den Sportsgeist der Finanzverwaltung.

Alternativ kann das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung des unternehmerischen Vermögens angewendet werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist gesetzlich geregelt. Einige Problemfelder, die sich bei Gutachten von Wirtschaftsprüfern auftun, sind hier pauschal vom Gesetzgeber vorgegeben worden.

Differenzen mit der Finanzverwaltung

Auch dieses Verfahren kann noch zu vielen Differenzen mit der Finanzverwaltung führen. Der Vorteil ist aber die Überschaubarkeit der Probleme und dass es ohne Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden kann. Der Nachteil ist der, dass es wegen den Pauschalierungen zu höheren Bewertungen führen kann.

Dieses Problem kann aber, wie man im Weiteren sehen wird, nahezu bedeutungslos sein, da eine hundertprozentige Freistellung von einer Millionen genauso wie von zwei Millionen 0,00 Euro bedeutet.

Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?

In groben Zügen gestaltet sich das vereinfachte Ertragswertverfahren wie folgt. Die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre werden um Erträge und Kosten bereinigt, die nicht mit der unmittelbaren Unternehmenstätigkeit zu tun haben.

Aus diesen drei Jahren wird das durchschnittliche bereinigte Ergebnis ermittelt. Dieses Jahresdurchschnittsergebnis wird mit 13,75 multipliziert.

Zu diesem Ertragswert werden dann noch eine Reihe von Vermögenswerten hinzu addiert, die mit dem Verkehrswert bewertet wurden.

Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen

Für die Anwendbarkeit der Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen sind zwei Umstände von besonderer Bedeutung:

Nicht alles, was ertragsteuerlich zum Unternehmensvermögen gehört, wird in der Erbschaftsteuer durch die Verschonungsregeln freigestellt.

Um die Verschonungsregeln zu erhalten, gibt es erhebliche Bedingung, die der Erbe erfüllen muss, sonst geht die Vergünstigung verloren.

Beispiel für eine Unternehmensbewertung

Ein Beispiel für eine Unternehmensbewertung mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren finden Sie in meiner PDF-Broschüre.

Das Beispiel macht deutlich, das Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer extrem hoch bewertet werden.

So kann ein Unternehmen mit einem jährlichen Ertrag von 100.000 Euro in der Erbschaftsteuer leicht einen Wert von 2.000.000 Euro darstellen. Zu beachten dabei ist, dass die Modellrechnung 750.000 Euro Unternehmenswert ergibt, für den die Verschonungsregeln nicht anwendbar sind.

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