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Wie sehen die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen aus?

Regelverschonung unternehmerisches Vermögens

Bei der Regelverschonung werden 85 Prozent des begünstigten unternehmerischen Vermögens freigestellt. Für den verbleibenden Wert kann ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro geltend gemacht werden, sofern der verbleibende Wert 450.000 Euro nicht erreicht.

Um diese Regelverschonung auch auf Dauer zu behalten, muss der Jungunternehmer das Unternehmen nun 5 Jahre fortführen und in diesen 5 Jahren eine Lohnsumme zwischen 250 bis 400 Prozent erreichen, je nachdem wie viele Mitarbeiter das Unternehmen bei der Übertragung hatte.

Optionsverschonung unternehmerischen Vermögens

Bei der Optionsverschonung werden 100 Prozent des begünstigten unternehmerischen Vermögens freigestellt. Um diese Optionsverschonung auch auf Dauer zu behalten, muss der Jungunternehmer das Unternehmen nun 7 Jahre fortführen und in diesen 7 Jahren eine Lohnsumme zwischen 500 bis 700 Prozent erreichen, je nachdem wie viele Mitarbeiter das Unternehmen bei der Übertragung hatte.

Bei kleineren unternehmerischen Vermögen kann die Regelverschonung deutlich günstiger sein, falls der zusätzliche Abzugsbetrag ausreicht, um den Wert des unternehmerischen Vermögens soweit zu senken, dass in Verbindung mit dem persönlichen Freibetrag keine Erbschaftsteuer anfällt.

In meiner PDF-Broschüre finden sie Zahlen, Fakten und eine Beispielrechnung zum Vergleich.

Unternehmenserbe in der Steuerklasse 2 oder 3?

Was passiert eigentlich bei Unternehmenserben in den ungünstigen Steuerklassen 2 und 3? Der Schwiegersohn oder der langjährige Betriebsleiter sollen das Unternehmen erben?

Das ist nicht wirklich ein Problem, falls das Unternehmen tatsächlich nur aus begünstigtem unternehmerischen Vermögen besteht. Beantragt der Erbe den Optionsabschlag, dann ist der Erwerb auch in den Steuerklassen 2 und 3 zu 100 Prozent von der Erbschaftsteuer freigestellt.

Falls der Übernehmer sich mit der Regelverschonung zufrieden gibt, dann bekommt er eine Steuergutschrift in Höhe der durch die ungünstige Steuerklasse bedingten Mehrsteuer. In beiden Fällen ist es aber besonders wichtig, dass der Übernehmer die Behaltensfrist und die Mindest-Lohnsumme einhält.

Sonst wird es teuer.


Unternehmer tot – Familie ruiniert.

Erfolgreiche Unternehmer in der Blüte ihrer Schaffenskraft und ihres Erfolges haben regelmäßig wenig Verständnis dafür, sich mit den Folgen ihres plötzlichen Todes zu beschäftigen. Das Thema halten sie für zu abwegig. Gerade ist das Unternehmen aus dem Gröbsten und so richtig erfolgreich. Alles läuft bestens.

Und sich dann so finstere Gedanken machen? Wenn Sie nicht nur ihr Unternehmen sondern auch ihre Familie lieben, dann sollten Sie sich umgehend mit diesem Thema befassen und sich beraten lassen. Falls Ihnen etwas zustößt, dann verliert Ihre Familie nicht nur das Familienoberhaupt. Dann muss sich ihre Familie eventuell nicht nur mit dem Verlust des geliebten Menschen, sondern auch mit dem wirtschaftlichen Ruin abfinden.

Und der Einzige, der das hätte verhindern können, wären zu Lebzeiten Sie gewesen. Wieso das so ist? Dazu finden Sie in meiner PDF-Broschüre eine reale Begebenheit als abschreckendes Beispiel.


Erbe gerecht geteilt macht alle unglücklich?

Auch eine gefühlt gerechte Erbteilung kann in Unternehmerfamilien zu großen Problemen führen. Das passiert, falls unternehmerisch genutztes Vermögen ohne Beachtung der steuerlichen Bedingungen für die erbschaftsteuerliche Privilegierung aufgeteilt wird.

Das Ergebnis einer falschen Erbteilung kann sein, dass die Verschonungsabschläge nicht zur Verfügung stehen. Ein Beispiel für eine derart unglückliche wirtschaftlich desaströse Erbteilung finden Sie in meiner PDF-Broschüre.

Fazit für Unternehmer

  • Analysieren Sie Ihre Erbfolge und die steuerlichen Folgen.
  • Klären Sie Ihre Unternehmensnachfolge.
  • Planen Sie Ihr Erbe und Ihren Nachlass.
  • Fixieren Sie Ihren letzten Willen.



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