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Die Erbschaftsteuer - eine Definition

Die Erbschaftsteuer erhebt die Bundesrepublik Deutschland auf die Übertragung von Vermögenswerten und auf Bereicherungen von Todes wegen. Diese Definition beschäftigt sich ausschließlich mit der Erbschaftsteuer nach deutschem Steuerrecht. Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, die offizielle Abkürzung lautet ErbStG, geregelt. Stichtag für die Besteuerung ist der Todestag des Erblassers. Besteuert wird nicht der Erblasser, sondern die Erben und alle anderen, die durch den Tod des Erblassers Vermögen aus dessen Nachlass erhalten oder anderweitig bereichert werden. Die Erbschaftsteuer trifft also nicht nur den gesetzlichen oder testamentarischen Erben oder die Erbengemeinschaft, sondern jeden, der einen finanziellen Vorteil in Folge des Todes einer Person bezieht. Genau genommen müsste die Steuer also Erwerb-von-Todes-eines-Dritten-wegen-Steuer heißen.

Die Erbschaftsteuer besteuert grundsätzlich den Erwerb jeder einzelnen Person, die von Todes wegen eine Bereicherung erhalten hat. Dazu wird der stichtagsbezogene Wert ermittelt, den der Erwerb der einzelnen Person hat. Erst wenn der vollständige Wert des Erwerbs nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und sachlichen Freibeträgen ermittelt ist, wird der persönliche Freibetrag des Erwerbers abgezogen. Auf den verbleibenden Wert, den so genannten steuerpflichtigen Erwerb, wird dann je nach Steuerklasse des Erwerbers eine Steuersatztabelle angewendet. Beispielsweise kann das erbschaftsteuerliche Ergebnis sein, dass das Kind des Erblassers einen Steuersatz von 11 Prozent auf den steuerpflichtigen Erwerb von 100.000 Euro, also 11.000 Euro bezahlen muss.

Die Besonderheiten bei Ehepaaren werden in einer eigenen Rubrik beschrieben. Hier in diesem Zusammenhang sei nur folgendes erwähnt. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand des Zugewinngemeinschaft leben, erhalten beim Tod ihres Ehepartners eben diesen Zugewinnausgleich von Todes wegen. Auf den Zugewinnausgleich wird keine Erbschaftsteuer erhoben. Der überlebende Ehegatte erhält seinen persönlichen Freibetrag zusätzlich zum Zugewinnausgleich.

Vermögenswerte sind im Sinne des Gesetzes nicht nur materille Dinge wie Bargeld, Sparguthaben, Gold, Münzen, Schmuck, Kunstwerke, Sammlungen, Immobilien und Wertpapiere wie Anleihen und Aktien. Zu den Vermögenswerten gehören auch immaterielle Vermögenswerte wie Patente, Rechte und ganze Unternehmen oder Beteiligungen daran.

Auch Schulden sind, wenn auch negative, Vermögenswerte. In den meisten Fällen können Schulden und Darlehen von den positiven Vermögenswerten als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu gehören Erblasserschulden. Das sind Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten selber für die Finanzierung von Vermögensgegenständen oder Lebenswandel aufgenommen hat. Auch Erbfallschulden, das sind Schulden, die mit der Erbfolge und der Aufteilung des Nachlasses zusammenhängen, können von der Bereicherung für die Ermittlung der Erbschaftsteuer gekürzt werden. Zu den Erbfallschulden gehören auch Vermächtnisse und Auflagen, die vom Nachlass zu begleichen sind, und Pflichtteile ab deren Geltendmachung. Als drittes gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten die Nachlasskosten. Das sind alle Aufwendungen, die mit der Beerdigung des Erblassers zusammenhängen, also Beerdigungskosten, Grabpflegekosten, Trauerkleidung, Leichenschmaus, Gerichts- und Notariatskosten und anderes mehr.

Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung wird man vom Finanzamt aufgefordert. Das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt erhält über die Meldepflichten von Standesämtern, Nachlassgerichten, Notaren, Versicherungen, Banken und anderen Institutionen so präzise Vorstellungen von den Vermögensverhältnissen eines Erblassers, sodass es ziemlich präzise selektieren kann, bei welchen Erben es sich lohnt, eine Erbschaftsteuererklärung anzufordern. Verantwortlich für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sind die Erben. Diese erklären auch die Bereicherungen von Personen, die nicht zu den Erben gehören, sondern beispielsweise ein Vermächtnis bekommen haben oder einen Pflichtteil eingefordert haben. Im Zweifel werden dann auch diese Personen zur Abgabe entsprechender Erklärungen aufgefordert. Manchmal dauert es mehrere Jahre, bis jemand zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wird. Es kommt vor, dass die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und zur Bezahlung der Erbschaftsteuer dann die Erben des Erben trifft. Man sollte sich also bei Erwerben von Todes wegen überlegen, ob man das zugefallene Vermögen vollständig ausgibt oder lieber einen angemessenen Teil auf die hohe Kante legt, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Erlässt das Finanzamt erst nach Jahren einen Bescheid über Erbschaftsteuer, dann taugt es nicht als Ausrede, dass vom Erbe nichts mehr übrig sei. Das ist dem Finanzamt egal und treibt die Erbschaftsteuern dennoch ein.

Wer Erbe ist und was er bekommt, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Zu diesem Thema gibt es eine eigene Erläuterungsseite auf meiner Homepage. Hier nur soviel grundlegendes dazu. Falls der Erblasser nichts anderes mit einer Verfügung von Todes wegen, beispielsweise einem Testament oder einem Erbvertrag, geregelt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Alle Erben bekommen das gesamte Erbe zusammen als Erbengemeinschaft. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Wie groß der Anteil jedes einzelnen Erben ist, wird ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dabei handelt es sich um Bruchteile vom Ganzen. Meistens wird der Nachlass kurzfristig nach dem Erbanfall auseinandergesetzt. Dass heißt, die Erben teilen alles untereinander auf. Falls sie sich nicht über den Wert einzelner Gegenstände einigen können, wird der Nachlass zu Geld gemacht und dann das Geld aufgeteilt.

Möchte der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, dann kann er dies mit einer Verfügung von Todes wegen tun. Üblicherweise handelt es sich hier um ein Testament oder einen Erbvertrag. Mit einer solchen Verfügung von Todes wegen kann er gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen und Personen zu Erben ernennen, die nicht in seiner gesetzlichen Erbfolge stehen. Man spricht von gewillkürten Erben. Die erbschaftsteuerlichen Folgen für gewillkürte Erben sind hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer grundsätzlich die gleichen wie für gesetzliche Erben. Der wesentliche Unterschied besteht oft, aber nicht immer, in der Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer. Das liegt daran, das gewillkürte Erben oft wesentlich geringere Freibeträge und eine schlechtere Steuerklasse haben als gesetzliche Erben. Die Einsetzung von gewillkürten Erben muss aber nicht immer nachteilig für die Höhe der Erbschaftsteuer sein. Es kommt darauf an. Deshalb sollte die Grundlage für ein sinnvolles Testament immer eine erbschaftsteuerliche Analyse durch einen Fachmann, am besten durch einen Erbschaftsteuerberater sein.

Ein zentrales Problem der Erhebung der Erbschaftsteuer ist die Bewertung der Vermögensgegenstände. Die Frage nach dem Wert der Aktien des Verstorbenen zum Todestag ist dabei noch eine eher leicht zu beantwortende? Wesentlich schwieriger wird es, wenn der Wert von Kunstsammlungen, Immobilien oder Unternehmen zu klären ist. Um für diese Fragen gesetzliche Regeln bereitzustellen gibt es das Bewertungsgesetz. Die offizielle Abkürzung lautet BewG. Das Bewertungsgesetz ist das wichtigste ergänzende Gesetz zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Gleichzeitig ist es eines der kompliziertesten und Streit behaftetsten deutschen Steuergesetze.

Im gleichen Gesetz, indem die Erbschaftsteuer geregelt wird, wird auch die Schenkungsteuer geregelt. Bei der Schenkung handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um eine freiwillige Vermögenszuwendung unter Lebenden. Hier wird also der Tod des Gebers durch die Freiwilligkeit seines Handelns ersetzt. Im Übrigen folgt die Schenkungsteuer grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Erbschaftsteuer. An manchen Stellen gibt es aber Abweichungen, die manchmal die Schenkung und manchmal den Erwerb von Todes wegen vorteilhafter erscheinen lassen. Wichtig ist zur Kenntnis zu nehmen, dass nicht alle Regeln, die für die Erbschaftsteuer gelten, eins zu eins auch für die Schenkungsteuer gelten.

In Deutschland spricht man allgemein von der Erbschaftsteuer. Insbesondere weil dies auch der gesetzliche Begriff ist. In Österreich und der Schweiz wird eher von der Erbschaftssteuer gesprochen, also mit zwei „s“ zwischen „Erbschafts“ und „Steuer“. Da es bei diesen Ausführungen ausschließlich um das deutsche Steuerrecht geht, wird hier der gesetzliche Begriff mit einem „s“, also „Erbschaftsteuer“ verwendet.


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