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Vererben von Unternehmen und erben von Betriebsvermögen

Unternehmerischen Vermögen vererben

Das Erbschaftsteuergesetz spricht von unternehmerischen Vermögen. Was ist damit gemeint? Unternehmerisches Vermögen ist ein Sammelbegriff für eine ganze Reihe von Arten, wie man Betriebsvermögen einerseits vererben, aus der Sicht des Erben erben kann. Gesucht wird meistens mit umgangssprachlichen Begriffen wie Unternehmen vererben, Unternehmensvermögen vererben, Betrieb vererben, Gewerbe vererben, Firma vererben. Falls ein Unternehmer kraft Erbfolge nach Informationen sucht, dann interessiert er sich eher für umgangssprachliche Kombinationen an Suchbegriffen wie Firma erben, Unternehmen erben, Unternehmensvermögen erben, Gewerbe erben oder Betrieb erben.

Das Gesetz meint mit dem Begriff unternehmerisches Vermögen die Einheit des Einzelunternehmens, die Einheit der Mitunternehmerschaft, also die Beteiligung an einer Personengesellschaft, oder die Einheit der Kapitalgesellschaft beziehungsweise die Einheit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sofern diese mehr als 25 Prozent beträgt. Die Praxen der freien Berufe sind dem unternehmerischen Vermögen gleichgestellt.

Was kann vererbt werden?

Der gesetzlichen Intension folgend, geht es also konkret um folgende Vorgänge: Einzelunternehmen vererben, Praxis vererben, Beteiligung an Personengesellschaft vererben, GmbH vererben oder GmbH-Anteil vererben, UG vererben oder UG-Anteil vererben. Aus Sicht des Nachfolgers interessiert ihn natürlich folgendes: Praxis erben oder Einzelunternehmen erben, Beteiligung an Personengesellschaft erben, UG erben oder UG-Anteil erben, GmbH erben oder GmbH-Anteil erben. Bei den Personenunternehmen sind gemeint ganze Betriebe, selbständig lebensfähige Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Teile von Mitunternehmeranteilen, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, und die Aufnahme in ein Einzelunternehmen.

Erben Familienmitglieder automatisch Familienunternehmen?

Bei mittelständischen Unternehmerfamilien geht es auch häufig um komplexere Rechtsformen und Unternehmensverschachtelungen. In diesem Fall sind von besonderem Interesse Begriffe wie Familienunternehmen vererben und Anteil an Familienunternehmen erben. Oder Familiengesellschaft vererben und Anteil an Familiengesellschaft erben.

Gibt es unterschiedliches Betriebsvermögen?

Jede Art Betriebsvermögen hat seine erbrechtlichen und zivilrechtlichen Besonderheiten. Deshalb ist es schwierig und sehr aufwendig auf alle denkbaren Eigenheiten einzugehen, Hierfür gibt es ausführliche, leider auch meistens schwer verständliche Fachliteratur. Hier kann nur auf allgemeingültige einfache Zusammenhänge eingegangen werden. Es kann sich nur um Basisinformationen handeln, die dem geneigten Leser einen Zugang zur schwierigen Materie und ein erstes grundsätzliches Verständnis ermöglichen. Bei Bedarf sollte unbedingt der Rat eines ausgewiesenen Fachmanns eingeholt werden. Nichts ist schlimmer als ein Halbwissen. Vertrauen Sie Ihrem Fachmann und stellen Sie mit Hilfe dieser Informationen die richtigen Fragen.

Was ist ein begünstigungsfähiger Erbfall?

Für das Vererben von Betrieben und das Erben von Unternehmen sind umfangreiche Überlegungen anzustellen. Zunächst ist festzustellen, welche Vermögensteile im Sinne des Gesetzes begünstigungsfähig sind. Begünstigungsfähig sind folgende Vorgänge: Praxen vererben, Einzelunternehmen vererben, Beteiligungen an Personengesellschaften vererben, GmbH vererben, UG vererben, und GmbH-Anteile vererben und UG-Anteile vererben sofern die Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt. Wichtig für den Erben ist, dass er das geerbte Betriebsvermögen auch einige Jahre unternehmerisch weiterführt. Dazu mehr bei den Verschonungsregeln.

Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Von dem begünstigungsfähigen unternehmerischen Vermögen muss das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen rausgerechnet werden. Das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen sind Finanzmittel und Vermögensteile, die nicht für den Betrieb notwendig sind und auch als Privatvermögen gehalten werden könnten. Dazu gehören beispielsweise vermietete Grundstücke und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis zu 25 Prozent, Wertpapiere und ähnliche Forderungen, Edelmetalle, Kunst und Luxusgegenstände. Außerdem gibt es eine zu errechnende Wertgrenze für das begünstige Verwaltungsvermögen. Der übersteigende Wert gehört ebenfalls nicht zum begünstigten Betriebsvermögen.

Von dem begünstigten unternehmerischen Vermögen kann bei bestimmten vertraglich fest gebundenen Familiengesellschaften ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 Prozent gekürzt werden.

Die Verschonungsregeln beim Erben

Alle Erben von unternehmerischen Vermögen können in der Erbschaftssteuer bestimmte Verschonungsregeln in Anspruch nehmen. Dabei geht es aus Sicht der Erben um folgende Vorgänge: Praxen erben, Einzelunternehmen erben, Beteiligungen an Personengesellschaften erben, GmbH erben, UG erben, und GmbH-Anteile erben und UG-Anteile erben sofern die Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt.

Die Regelverschonung beträgt 85 Prozent für unternehmerisches Vermögen. Das heißt, 85 Prozent des begünstigten Vermögens sind von der Erbschaftsteuer freigestellt, falls der Erbe das Unternehmen 5 Jahre weiter betreibt und in der Addition dieser 5 Jahre mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht. Bei kleinen Unternehmen von 6 bis zu 10 Arbeitnehmern reichen auch 250 Prozent der Ausgangslohnsumme, und bei Unternehmen zwischen 11 bis 15 Beschäftigten reichen 300 Prozent der Ausgangslohnsumme. Ganz kleine Unternehmen mit weniger als 6 Arbeitnehmern müssen keine Lohnsummen erreichen. Außerdem gibt es bei der Regelverschonung einen Freibetrag von 150.000 Euro, wenn das begünstigte Vermögen 450.000 Euro nicht übersteigt. Falls doch, gibt es für den Freibetrag eine Abschmelzungsregel bis 600.000 Euro.

Vermögen über 26 Millionen Euro

Falls das begünstigte Vermögen insgesamt mehr als 26 Mil. Euro beträgt, kommt eine weitere Abschmelzungsregel zur Wirkung. Je 750.000 Euro, dass das begünstigte Vermögen diesen Wert übersteigt, mindert sich der Verschonungsabschlag um 1 Prozentpunkt. Das heißt, bei einem Wert des begünstigten Vermögens von 41 Mio. Euro beträgt der Verschonungsabschlag bei der Optionsverschonung nur noch 80 Prozent, bei 56 Mio. Euro nur noch 60 Prozent. Ab 101 Mio. Euro gibt es keinen Verschonungsabschlag mehr. Alternativ können Erwerber von sehr großen Betriebsvermögen einen Antrag auf Erlass der Erbschaftssteuer stellen, falls ihr Privatvermögen nicht zur Bezahlung der Erbschaftssteuer ausreichen sollte.

Die Optionsverschonung

Die Optionsverschonung muss ausdrücklich beantragt werden. Stellt man den Antrag, dann werden 100 Prozent des begünstigten Vermögens freigestellt. Dafür muss der Jungunternehmer nun das Unternehmen mindestens 7 Jahre fortführen und dabei eine über die Jahre aufaddierte Lohnsumme von mindestens 700 Prozent der Ausgangs-Lohnsumme erreichen. Auch hier müssen ganz kleine Unternehmen mit bis zu 5 Arbeitnehmern keine Lohnsummen erreichen. Bei kleinen Unternehmen von 6 bis 10 Arbeitnehmern beträgt die Mindestlohnsumme 500 Prozent. Bei Unternehmen zwischen 11 und 15 Arbeitnehmern beträgt die Mindestlohnsumme 565 Prozent. Einen Freibetrag gibt es bei der Optionsverschonung nicht.

Extratipp

Jeder Unternehmer trägt Verantwortung für das Wohlergehen seiner Familie. Und nichts ist so brutal, wenn eine junge Familie nicht nur einen Elternteil durch Tod verliert, sondern auch noch in wirtschaftliches Chaos und Armut gestürzt wird. Warum das? Der unvorbereitete Tod eines aktiven Unternehmers führt fast immer zu unklaren Erbfolgen und hohen Belastungen mit Erbschaftssteuer.Du willst einen Betrieb vererben, eine Firma vererben oder ein Unternehmen vererben? Du wirst ein Unternehmen erben, eine Firma erben oder einen Betrieb erben? Du solltest das bereits als junger Unternehmer / junge Unternehmerin und als junger Familienvater / junge Mutter angehen. Niemand kennt sein persönliches Schicksal. Niemand weiß, wie lange seine Lebenslinie reicht.

Die Folgen für die Familie: Einkommen weg, Vermögen weg! Suche den Rat eines guten Erbschaftsteuerberaters und eines Notars als Dein Kompetenzteam. Regele Dein Erbe. Erteile eine Vorsorgevollmacht. Kläre Deine Patientenverfügung.

Kontrolliere das Ergebnis alle 5 bis 10 Jahre und korrigiere es entsprechend Deiner aktuellen Lebenswirklichkeit!

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