Laut der Diskussion in der Öffentlichkeit und in den Medien wird unternehmerisches Vermögen in der Schenkung- und Erbschaftssteuer stark privilegiert.
Die soziale Bindung des Vermögens und die erheblichen Risiken, die mit der Fortführung des Unternehmens verbunden sind, stehen hier gegen den Neid auf die kapitalistischen Blutsauger.
Zwei Tatsachen müssen an den Anfang der Beschreibungen zu den erbschaftsteuerlichen Regelungen zum unternehmerischen Vermögen.
Zum einen ist es tatsächlich möglich, unternehmerisches Vermögen vollständig von der Erbschaftsteuer frei zu stellen. Zum anderen kann der Erwerb von unternehmerischen Vermögen die Erben trotz steuerlicher Privilegierung sehr leicht und direkt in den wirtschaftlichen Ruin führen.Was ist unternehmerisches Vermögen und wie wird es bewertet?
Wie funktioniert das vereinfachte Ertragswertverfahren?
Beispiel einer Unternehmensbewertung
Wie sehen die beiden Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen aus?
Unternehmenserbe in der Steuerklasse 2 oder 3
Unternehmer tot – Familie ruiniert.
Erbe gerecht geteilt macht alle unglücklich?
Zum unternehmerischen Vermögen gehören Einzelunternehmen, unternehmerische Beteiligungen an Personengesellschaften und Beteiligungen von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften.
Die Bewertung von unternehmerischen Vermögen ist besonders kompliziert und aufwendig. Besonders wenn Unternehmen in aufwendigen Rechtsformkonstruktionen geführt werden und Immobilien vorhanden sind, kann sich die Bewertung über verschiedene Finanzämter und über viele Monate hinziehen.
Da für mittelständische Unternehmen im Normalfall keine Börsenbewertungen und keine Anteilsverkäufe in den letzten 12 Monaten bekannt sind, muss auf betriebswirtschaftliche Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden.Zulässig sind Gutachten von Wirtschaftsprüfern. Aber Wirtschaftsprüfer sind sehr fleißig, sehr präzise in Ihrer Arbeit und sehr teuer. Und wird für erbschaftsteuerliche Bewertungszwecke ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt, dann weckt das den Sportsgeist der Finanzverwaltung.
Alternativ kann das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung des unternehmerischen Vermögens angewendet werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist gesetzlich geregelt. Einige Problemfelder, die sich bei Gutachten von Wirtschaftsprüfern auftun, sind hier pauschal vom Gesetzgeber vorgegeben worden.Auch dieses Verfahren kann noch zu vielen Differenzen mit der Finanzverwaltung führen. Der Vorteil ist aber die Überschaubarkeit der Probleme und dass es ohne Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden kann. Der Nachteil ist der, dass es wegen den Pauschalierungen zu höheren Bewertungen führen kann.
Aus diesen drei Jahren wird das durchschnittliche bereinigte Ergebnis ermittelt. Dieses Jahresdurchschnittsergebnis wird mit 13,75 multipliziert.
Für die Anwendbarkeit der Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen sind zwei Umstände von besonderer Bedeutung:
Nicht alles, was ertragsteuerlich zum Unternehmensvermögen gehört, wird in der Erbschaftsteuer durch die Verschonungsregeln freigestellt.
Ein Beispiel für eine Unternehmensbewertung mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren finden Sie in meiner PDF-Broschüre.
Das Beispiel macht deutlich, das Unternehmen für Zwecke der Erbschaftsteuer extrem hoch bewertet werden.
So kann ein Unternehmen mit einem jährlichen Ertrag von 100.000 Euro in der Erbschaftsteuer leicht einen Wert von 2.000.000 Euro darstellen. Zu beachten dabei ist, dass die Modellrechnung 750.000 Euro Unternehmenswert ergibt, für den die Verschonungsregeln nicht anwendbar sind.