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Das Testament

Testament Definition

Das Testament

Die Definition fĂŒr das Testament ist kurz gesagt: der „Letzte Wille“. Gemeint ist damit, dass eine Person fĂŒr den Fall ihres Ablebens verbindlich regeln will, was sie noch zu regeln hat. Ein Testament als letztwillige VerfĂŒgung ist aber nur notwendig, wenn ich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte. Bin ich mir ĂŒber die gesetzliche Erbfolge nicht sicher im Klaren, dann kann ich mit einem Testament auf Sicherheit gehen.

Ein wichtiger Teil dieser Regelungen, oft der einzige oder zumindest wichtigste Teil des Testaments ist, zu klĂ€ren, wer die BesitztĂŒmer des Verstorbenen, den sogenannten Nachlass erhalten soll. Die Erben können ohne Erbquote benannt werden, dann erben alle Erben zu gleichen Teilen. Oder die Erben werden mit einer individuellen Quote benannt, dann bekommt jeder seinen individuellen Anteil.

Der in Deutschland rechtlich korrekte Begriff fĂŒr das Testament ist „letztwillige VerfĂŒgung“. Testament ist aber auch nicht falsch und eindeutig verstĂ€ndlich. Laut BĂŒrgerlichem Gesetzbuch ist die letztwillige VerfĂŒgung, also das Testament, eine einseitige, formbedĂŒrftige und jederzeit widerrufbare WillenserklĂ€rung des Erblassers. Das bedeutet im Einzelnen: Eine Person kann das Testament ganz alleine im stillen KĂ€mmerchen verfassen. Das Testament muss, anders als bei einem Erbvertrag, von niemandem mitvereinbart, bestĂ€tigt, toleriert, unterzeichnet oder verwahrt werden. Das Testament ist formbedĂŒrftig. Das bedeutet, es muss geschrieben sein. Üblicherweise schreibt man es auf ein Blatt Papier. Theoretisch könnte es auch in Stein gemeißelt oder auf eine Kupferplatte graviert sein. Wichtig ist alleine, dass es in einer verstĂ€ndlichen Sprache, in Deutschland am Besten in Deutsch, niedergeschrieben ist. Das Testament ist jederzeit widerrufbar. Damit ist gemeint, dass jeder Mensch seinen letzten Willen so lange er lebt, jederzeit Ă€ndern kann. Zu diesem Zweck muss er dann nur sein neues Testament wieder schriftlich verfassen.

Damit nach dem eigenen Tod alles klar ist und alles klar bleibt, sollte man beim Verfassen des Testaments ein paar Spielregeln einhalten. Zu den rechtlich zwingend notwendigen Regeln kommen wir weiter unten im Abschnitt „Muster Formulierungen um ein eigenhĂ€ndiges Testament zu schreiben“. Hier sind aber zunĂ€chst die nicht vom Gesetzgeber geregelten und dennoch sinnvollen VorĂŒberlegungen. Ein neu geschriebenes Testament ersetzt automatisch das Ă€ltere Testament, ohne dass das Ă€ltere Testament vernichtet werden mĂŒsste. Damit spĂ€ter klar ist, welches das letzte jĂŒngere Testament war, ist es notwendig, alle Testamente grundsĂ€tzlich mit einem Datum zu versehen. So kann eindeutig festgestellt werden, welches der letzte Wille ist. Das Testament darf nicht mit einem SchreibgerĂ€t geschrieben werden, das die Schrift verĂ€nderbar aufzeichnet. Eine verblassende Tinte oder Bleistifte sind ungeeignet fĂŒr die Formulierung des letzten Willens und sollten nicht verwendet werden. Ein guter FĂŒller oder ein flĂŒssig schreibender Kugelschreiber sind gute Schreibwerkzeuge fĂŒr diesen Zweck. Auch ein ordentliches Papier von guter QualitĂ€t sind sicher gutes Zubehör. Der Verfasser sollte auf eine möglichst schöne Schrift achten, damit der letzte Wille spĂ€ter auch gut verstanden werden kann.

Erben versorgenFĂŒr die Aufbewahrung des Testamentes ist es sinnvoll, es in einen Umschlag zu stecken und das Kuvert mit dem eigenen Namen und dem Wort „Testament“ oder den Worten „Mein Testament“ zu beschriften. Ob der Umschlag verschlossen wird oder offen bleibt ist egal. Das ist persönlicher Geschmack und hĂ€ngt sicher auch davon ab, ob man Bedenken hat, das Testament könnte in falsche oder unredliche HĂ€nde geraten. Oder man möchte vielleicht vermeiden, dass es um den eigenen letzten Willen noch zu eigenen Lebzeiten Diskussionen gibt, weil jemand das Testament gefunden hat und es aufgrund des offenen Kuverts lesen konnte.

Überhaupt ist die Aufbewahrung des Testaments ein eigenes Problem. Einerseits sollte das Testament nicht unbedingt offen herumliegen. Außer man möchte, dass es jemand schon zu eigenen Lebzeiten liest. Also muss man einen Ort zur Aufbewahrung finden, an dem es einigermaßen geschĂŒtzt vor neugierigen Blicken ist. Andererseits darf das Versteck auch nicht zu gut sein. Schließlich möchte man ja, dass das Testament nach dem eigenen Tode auch kurzfristig gefunden wird. Versteck man das Testament beispielsweise unter dem Dielenboden, kann es passieren, dass es erst hundert Jahre spĂ€ter beim Abbruch des GebĂ€udes gefunden wird oder nie. Man kann das Testament auch schlecht dem besten Freund anvertrauen, da man nicht sicher sein kann, ob der alt genug wird, um es nach dem eigenen Tod vorzulegen.

Als Alternative zur heimischen Aufbewahrung kann das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt werden. In der Regel ist das örtlich zustĂ€ndige Amtsgericht auch das zustĂ€ndige Nachlassgericht. In manchen grĂ¶ĂŸeren StĂ€dten mit mehreren Amtsgerichten kommt es vor, dass das Nachlassgericht bei einem Amtsgericht zentralisiert ist. Das örtlich zustĂ€ndige Amtsgericht gibt ihnen dann Auskunft ĂŒber das zustĂ€ndige Nachlassgericht. Aber selbst die Hinterlegung beim Nachlassgericht bietet keine einhundert prozentige Sicherheit, dass das Testament nach dem eigenen Tod auch gefunden und berĂŒcksichtigt wird. Manche Menschen haben einen derart langen und verzwickten Lebensweg hinter sich, dass zu deren Tod die ZustĂ€ndigkeit eines bestimmten Nachlassgerichtes wĂ€hrend irgendeiner Phase ihres Lebens nicht mehr so leicht ersichtlich ist. Dann kann es passieren, dass das Nachlassgericht, welches das Testament verwahrt, keine Information ĂŒber den Tod der betreffenden Person erhĂ€lt.

Alle diese Probleme können elegant gelöst werden, wenn man seinen letzten Willen vom Notar beurkunden lĂ€sst. Der Notar sorgt dafĂŒr, dass die letztwillige VerfĂŒgung in einer fĂŒr Juristen klar verstĂ€ndlichen Sprache verfasst wird. So kann es keinen Zweifel bei der Interpretation des gewollten letzten Willens geben. Der Notar hinterfragt den letzten Willen bei der Beurkundung so lange, bis er selber sicher verstanden hat, was die Person wirklich will. Auf Wunsch hinterlegt er das Testament beim Nachlassgericht und verstĂ€ndigt das zentrale Testamentsregister, dass von der Bundesnotarkammer gefĂŒhrt wird, ĂŒber die Hinterlegung. Jedes deutsche Nachlassgericht erkundigt sich bei einem Todesfall beim zentralen Testamentsregister, ob die verstorbene Person ein notarielles Testament bei irgendeinem anderen deutschen Nachlassgericht hinterlegen hat lassen. So ist sichergestellt, dass das Testament auf jeden Fall gefunden wird.

Außerdem stellt der Notar die sogenannte TestierfĂ€higkeit des Erblassers fest. Dass heißt, der Notar vergewissert sich, dass die Person, die ihren letzten Willen beurkundet haben möchte, tatsĂ€chlich auch bei klarem Verstand ist. Kommt der Notar zu der Überzeugung, dass die Person unter Drogen oder Zwang steht oder aufgrund einer schon erheblich fortgeschrittenen Demenz leidet, dann verweigert er die Beurkundung. Eine notarielle Beurkundung gewĂ€hrleistet mit hoher Sicherheit, dass der Erblasser bei der Beurkundung tatsĂ€chlich Herr seines eigenen Willens war. Dies kann bei Erbstreitigkeiten eine wichtige Rolle spielen.

Ein weiterer wichtiger Grund fĂŒr eine notarielle Beurkundung der letztwilligen VerfĂŒgung ist, dass dieses Testament, anders als ein handschriftlich verfasstes, den Erbschein ersetzt. Das Problem mit dem Erbschein ist, dass es oft viele Monate dauert, bevor er vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Außerdem ist ein Erbschein regelmĂ€ĂŸig teurer als ein notarielles Testament. Das hat zwei GrĂŒnde. Ausschlaggeben fĂŒr die Kosten sowohl des notariellen Testaments wie des Erbscheins ist der Wert des Nachlasses. Zum einen erkundigt sich der Notar nur höflich nach dem Wert des Nachlasses wĂ€hrend das Nachlassgericht den Wert genau ermittelt. Zum anderen ist es regelmĂ€ĂŸig der Fall, dass der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung tatsĂ€chlich bedeutend niedriger ist, als zum Zeitpunkt des Todes.

Muster Formulierungen um ein eigenhÀndiges Testament zu schreiben

Musterformulierungen fĂŒr Testament

Die Muster-Formulierungen fĂŒr ein eigenhĂ€ndiges Testament sind eher einfach. Bei einem eigenhĂ€ndig verfassten Testament ist es ohne Alternative wichtig, dass es handschriftlich verfasst wird. Egal wie unleserlich und schlecht die eigene Handschrift ist, das Testament wird nur als solches vom Nachlassgericht akzeptiert, wenn es selber handschriftlich verfasst ist. Analphabeten haben hier ein Problem, dass nur durch die notarielle Beurkundung des letzten Willens zu lösen ist. Bei Eheleuten, die ein gemeinsames Testament verfassen wollen, reicht es, wenn einer der Ehepartner das Testament handschriftlich niederschreibt. Der andere Ehepartner muss das Testament aber auf jeden Fall auch unterschreiben. Viele Analphabeten haben es ja gelernt, zumindest ihre Unterschrift selber schreiben zu können.

Um das Testament eigenstĂ€ndig handschriftlich zu schreiben nimmt man sich ein leeres Blatt Papier. Oben als erstes schreibt man seinen eigenen Namen auf das Blatt. Ehepaare, die ein gemeinsames Testament verfassen wollen, schreiben ihre beiden Namen oben als erstes auf das Blatt. Nicht vorgeschrieben ist es, die Namen mit dem Geburtsdatum zu ergĂ€nzen. Dennoch macht es Sinn, damit die Zuordnung des Testaments zur Person sicherer erfolgen kann. Bei hĂ€ufigen Namen wie beispielsweise Peter MĂŒller oder Sabine Schmidt ist der Nutzen besonders augenfĂ€llig. Als nĂ€chstes sollte das Datum der Niederschrift, also das aktuelle Datum aufgeschrieben werden. Das kann wichtig sein, falls das Testament im Laufe der Jahre einmal oder mehrfach geĂ€ndert, in diesem Sinne hier neu niedergeschrieben wird. Auch dies ist keine gesetzliche Vorschrift. Mit dem Datum ist aber gewĂ€hrleistet, dass immer klar ist, welches der „letzte“ Wille ist.

Als nĂ€chstes kommt die Darstellung des letzten Willens. Hier muss also beschrieben werden, was der Erblasser, beziehungsweise das Ehepaar als letzten Willen verfĂŒgen möchte. An dieser Stelle tuen sich viele Menschen sehr schwer. Seinen letzten Willen zu formulieren, ist nicht alleine eine Frage der schriftstellerischen FĂ€higkeiten. Hier spielen auch Emotionen eine große und wichtige Rolle: Liebe, Zuneigung aber auch Feindschaft und Hass. Besonders auch der menschliche Hang zu Recht und Gerechtigkeit sind hohe HĂŒrden auf dem Weg zu einem schriftlich formulierten Testament. Oft sind auch nur diffuse GefĂŒhlslagen vorhanden. Das ist dann eine besonders schwere Aufgabe fĂŒr die Autoren ihrer Testamente, ihre diffusen GefĂŒhle zu klaren Gedanken zu ordnen und diese auszuformulieren. Falls Sie es ohne notarielle Hilfe bewerkstelligen wollen, finden sie weiter hinten noch einige wenige Musterformulierungen fĂŒr einfache FĂ€lle. Wenn sie ihren letzten Willen abschließend formuliert haben, dann mĂŒssen sie diesen noch unterschreiben. Bei Ehepaaren unterschreibt auch der Ehepartner, der das Testament nicht geschrieben hat. Unterschreiben die Ehegatten nicht beide die letztwillige VerfĂŒgung, dann ist es auch kein gemeinsames Testament. Mit der Unterschrift, beziehungsweise den Unterschriften der Ehegatten, ist das Testament vollendet.

Muster-Formulierungen fĂŒr ein Testament.

Testament selbst verfassen

Formulierungen in Testamenten sind in Wirklichkeit schwierig und kompliziert. Das liegt daran, dass die Formulierungen nicht nur einschließende Wirkung, sondern im gleichen Moment auch ausschließende Wirkung haben können. Das ist fĂŒr den Laien oft schwer verstĂ€ndlich und deshalb auch gefĂ€hrlich.

Hier ein einfaches Beispiel: „Ich setze meinen Sohn Max zum Erben ein.“

Mit dieser rechtlich prĂ€zisen Anweisung wird gesagt, dass Max der alleinige Erbe ist. Gibt es noch andere Kinder, beispielsweise die Tochter Trixi, dann ist diese vollstĂ€ndig vom Erbe ausgeschlossen. Ihr bleibt nur noch, ihren Pflichtteil zu fordern. Klar, dass Trixi emotional verletzt zurĂŒckbleibt. Auch ein eventuell vorhandener Ehegatte wird mit dieser Formulierung enterbt.

„Meine Kinder sind meine Erben.“

Auch das ist eine juristisch prĂ€zise Formulierung. Alle Kinder werden nun zu gleichen Teilen mit gleichen Rechten und Pflichten Erben. Dagegen sind Formulierungen wie „Mein Sohn Max erhĂ€lt die Firma und meine Tochter Trixi bekommt unser Haus.“ nicht prĂ€zise, weil dabei nicht klar wird, ob die Erblasser eine Teilungsanordnung oder VorabvermĂ€chtnisse bestimmen wollten. Das macht bei der Aufteilung des Erbes einen sehr großen Unterschied im Ergebnis.

„Meine Erben sind meine Geschwister.“ wirft die Frage auf, gilt das nur, falls die Geschwister leben, oder gilt das auch fĂŒr die Nichten und Neffen, falls ein Bruder oder eine Schwester schon tot ist?

„Meine Nichte Trixi soll sich um meine Katze Mausi und um die Pflege meines Grabes kĂŒmmern. DafĂŒr erhĂ€lt sie meinen Porsche und 20.000 Euro in bar.“ ist eine eindeutige VerfĂŒgung von Todes wegen. Hier erhĂ€lt Trixi etwas fĂŒr die Übernahme einer Verpflichtung, wird aber nicht Erbin des Erblassers.

„FĂŒr ihre stets freundliche und hingebungsvolle Pflege, die sie mir hat angedeihen lassen, erhĂ€lt meine Nachbarin Frau Anna Witt mein Sparbuch bei Oberbank mit der Kontonummer 1234567890.“ Hier ist ebenfalls alles klar fĂŒr den Juristen. Frau Witt erhĂ€lt als Dankeschön fĂŒr geleistete Dienste ein VorabvermĂ€chtnis vom Nachlass. Erbe wird sie dadurch nicht. Erbschaftsteuer kann der Erwerb je nach Wert dennoch verursachen.

Außer bei ganz einfachen VerfĂŒgungen von Todes wegen mit eher geringem Wert sollten Personen, die ihren Nachlass regeln wollen sich doch besser an einen Notar wenden. Die Dienste des Notars kosten weniger, als mancher denkt. Das Honorar lĂ€sst sich im Notariat auch vorab erfragen. Ihre Erben werden es ihnen danken, wenn alles klar und verbindlich geregelt ist.

Können Eheleute ein Berliner Testament schreiben?

„Berliner Testament“ ist der Begriff fĂŒr eine letztwillige VerfĂŒgung von Eheleuten mit einem speziellen letzten Willen. Die Eheleute verfassen ihre letztwillige VerfĂŒgung so, dass jeweils der ĂŒberlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten wird. Mit einem Berliner Testament werden alle anderen gesetzlichen Erben zunĂ€chst beim Tod des erstversterbenden Ehepartners ausgeschlossen.

Das trifft die Kinder der Eheleute und in manchen FĂ€llen auch die Eltern bei kinderlosen Ehegatten. Bei vermögenden Ehepaaren kann das Berliner Testament dazu fĂŒhren, dass durch diese Gestaltung beim Tod des ĂŒberlebenden Ehegatten vermeidbare Erbschaftsteuern anfallen können. Das liegt daran, dass die Kinder durch den Wegfall eines Erbes nur einmal ihre FreibetrĂ€ge gegenĂŒber den Eltern nutzen können. Außerdem funktioniert das Berliner Testament auch nur dann vollstĂ€ndig, falls die Kinder auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils verzichten.

Um ganz sicher zu gehen, mĂŒssten die Kinder notariell beurkundet auf ihren Pflichtteil verzichten. Außerdem kann es durch das Berliner Testament bei Patchwork-Familien zu erheblichen Verschiebungen der Erbfolge zwischen den Kindern kommen. Eine Formulierung fĂŒr ein Berliner Testament könnte wie folgt lauten: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“

BerĂŒcksichtigt ein Testament Geschwister?

Geschwister werden nur dann zu gesetzlichen Erben, falls der Erblasser keine lebenden Kinder und Kindeskinder hat, keinen Ehegatten hat und die gemeinsamen Eltern bereits verstorben sind. In allen anderen FĂ€llen können die Geschwister nur durch BerĂŒcksichtigung im Testament zu Erben werden. Geschwister haben bei der Erbschaftsteuer nur geringe FreibetrĂ€ge und sind in der ungĂŒnstigen Steuerklasse 2 angesiedelt. Eine Formulierung fĂŒr den letzten Willen könnte lauten: „Neben meinen anderen Erben wird auch meine Schwester Trixi Erbe.

Kann ich mit meinem Testament mein Haus bzw. meine Eigentumswohnung vererben?

Ein eigenes Haus oder eine eigene Eigentumswohnung ist Teil der Nachlass genannten Erbmasse. Um ein Haus zu vererben, ist es nicht zwingend notwendig, ein Testament zu verfassen. Auch durch die gesetzliche Erbfolge geht die eigene Immobilie auf die Erben ĂŒber. Ehegatten und Kinder haben in der Erbschaftsteuer jedoch besondere VergĂŒnstigungen, falls sie die geerbte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie auch weiterhin fĂŒr 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen werden. Ist dem Erblasser bekannt, dass sein Ehepartner oder eines der Kinder dahingehende Interessen verfolgt, kann er durch ein VorabvermĂ€chtnis oder eine Teilungsanordnung in seiner letztwilligen VerfĂŒgung entsprechende Regelungen vornehmen. Somit kann er, falls er vermögend ist, seinen Nachlass von Erbschaftsteuer entlasten, indem er die Immobilie dem passenden Erben zukommen lĂ€sst.

Kann ich mit einem Testament Geld vererben?

Diese Frage ist falsch gestellt. Mit der gesetzlichen oder der testamentarisch geregelten Erbfolge kann ich alles vererben, selbstverstĂ€ndlich auch das vorhandene Bargeld oder Sparguthaben. Vermutlich ist die Frage eher die, ob ich mit einer letztwilligen VerfĂŒgung gezielt einen bestimmten Geldbetrag einem bestimmten Erben zukommen lassen kann. Das ist möglich. Das geht, indem ich im Testament ein VermĂ€chtnis oder eine Teilungsanordnung formuliere. Mit der Bestimmung einer Auflage kann ich den Erhalt der Geldsumme sogar an eine zu erfĂŒllende Pflicht binden.

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