Mit Vermächtnis ist nicht gemeint eine geistige Handlungsanweisung wie:
„Kampf dem Trübsinn!“, sondern die Weitergabe von bewertbaren Vermögenswerten.
Dabei kann es sich um einen Teil des Erbes handeln, muss es aber nicht. Es kommt darauf an, wie genau das Vermächtnis formuliert wurde. Im Zweifel entscheidet der Richter am Nachlassgericht, was es am Ende ist.
Wollte der Erblasser nur regeln, welcher seiner Erben genau welchen Vermögenswert aus seinem Nachlass bekommen soll?
In diesem Sinn handelt es sich bei dem Vermächtnis um eine Vorgabe zur Teilung des Nachlasses, also um eine Teilungsanordnung.
Das Vermächtnis kann aber auch eine Person vorab mit einem Vermögenswert bedenken. Die bedachte Person muss weder gesetzlicher noch gewillkürter Erbe sein.
Durch das Vorabvermächtnis wird sie auch nicht zum Erben.
Aber auch das Vorabvermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer. Das Vorabvermächtnis ist ein Anspruch gegen die Erben. Die Erben müssen sich dann mit dem verbleibenden Rest begnügen.