Zum übrigen Vermögen gehört alles, was nicht unternehmerisches Vermögen oder Grundbesitz ist. An dieser Stelle ist es sinnvoll, das Erbschaftsteuergesetz in umgekehrter Logik, vom einfachen zum komplexen, zu erarbeiten. Daraus lässt sich schließen, dass das Vererben von Grundbesitz und insbesondere von unternehmerischen Vermögen speziell und kompliziert geregelt ist.
Was gehört nun zum sonstigen Vermögen?
Zum sonstigen Vermögen gehört alles andere von Wert. Im Folgenden finden Sie eine unvollständige Liste von häufigen Werten: Geld, Guthaben, Forderungen, Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Hausrat, Autos, Boote, Sammlungen.
Auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 25 % zählen zum sonstigen Vermögen. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass eine solche Beteiligung nicht wirklich eine unternehmerische Beteiligung zulässt. Um dennoch in den Genuss der Verschonungsregeln bei unternehmerischen Vermögen zu gelangen, muss frühzeitig ergründet werden, welche Wege zu den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen gangbar sind.
Die Bewertung des sonstigen Vermögens erfolgt mit dem Verkehrswert. Dies kann bei manchen Werten zu erheblichen Problemen führen. Zu denken ist hier beispielsweise an Kunstwerke und Sammlungen.Für das sonstige Vermögen gibt es kleinere Freibeträge (Tabelle), die aber häufig ausreichend sind. In der Steuerklasse 1 gibt es für den Hausrat einen Freibetrag von 41.000 Euro. Damit werden die meisten Haushalte bei Übertragung auf den Ehepartner oder die Kinder freigestellt.
Für das übrige sonstige Vermögen gibt es in der Steuerklasse 1 einen zusätzlichen Freibetrag von 12.000 Euro. Die Steuerklassen 2 und 3 haben gesamt für das sonstige Vermögen nur einen Freibetrag von 12.000 Euro.