Wie bereits erwähnt, kann es im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft für den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich und vor allem auch erbschaftsteuerlich sinnvoll sein, sein Erbe auszuschlagen. Tatsächlich gibt es Konstellationen, bei denen der Ehegatte durch die Ausschlagung des Erbes des verstorbenen Ehegatten insgesamt wertmäßig einen größeren Anteil am Vermögen erhält und dafür deutlich weniger Erbschaftsteuern bezahlt.
Die Frist für die Ausschlagung des Erbes beträgt 6 Wochen. Vorsichtshalber sollte man diese Frist als naher Angehöriger ab Todestag rechnen, auch wenn sie rechtlich etwas anders definiert ist.
Die Zeit nach dem Tod eines geliebten Menschen ist durch Trauer geprägt. Psychologen unterscheiden 4 Phasen der Trauerarbeit. Die Dauer der Trauer ist meistens länger als 6 Wochen. Außerdem müssen sich die Erben auch noch um viele Formalien und um die angemessene Beerdigung des Verstorbenen kümmern.
In dieser Zeit des Ausnahmezustandes ist es kaum möglich, sich um erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Optimierungen zu kümmern, die einem auf den ersten Blick eher kaum nachvollziehbar und verständlich sind. Deshalb sollten die Folgen einer Erbausschlagung schon zu Lebzeiten geprüft werden, am besten sofort.
Um es klar zu sagen, es geht hier nicht um Peanuts!
In meiner PDF-Broschüre finden Sie einen erläuterten Regelfall mit Musterberechnung zur Erbschaftsteuer im Vergleich zur alternativen Lösung einer Ausschlagung des Erbes:
Regelfall: Gesetzliche Erbfolge bei einer Zugewinngemeinschaft